Impfschaden – und was nun?

Bei einem Impfschaden gibt es, wie bei jedem Schaden, mindestens zwei Seiten: die Schadenverursacher und die Geschädigten.

Mit den steigenden Impfzahlen nimmt auch die Zahl der Impfschäden zu und mit ihnen die Zahl der bezeugenden Ärzte. Zugleich nehmen immer mehr Ärzte, im Stillen oder aber offen deklariert, Abstand von der bürokratischen Belastung und der Verantwortung für die Impfung. Hierzu …

Die Zahl der Impfpraxen hat sich annähernd halbiert: Sand im Getriebe der Impfmaschinerie, die keinesfalls auf jenen Hochtouren läuft, die von Regierungsseite gewünscht sind. Lockmittel müssen her. So verkündete Jens Spahn am 12.11.2021 in der BPK, die Vergütung für Impfärzte um 40% erhöhen zu wollen. Linke Parlamentarier bringen Impfanreize in Form monetärer Belohnung ins Spiel. Und Herr Söder legte am 14.11.2021 noch einen drauf, indem er eine Haftungsübernahme für die Impfärzte in Aussicht stellte. Hierzu …

Wie aber sieht es denn eigentlich aus mit der Arzthaftung? Wie ist das gesetzlich geregelt – einerseits für die Ärzte, andererseits für die Patienten, die einen Impfschaden davontragen?

Absicherung durch Staatshaftung

Bei der Tätigkeit in Impfzentren oder mobilen Einheiten sind Ärzte im Zusammenhang mit der Impfung gegen SARS-CoV-2 über die sogenannte Staatshaftung abgesichert. Das bedeutet: Der Staat übernimmt die unmittelbare Haftung und stellt die Impfärzte von allen Ansprüchen Dritter frei. Mögliche Ansprüche sind von Dritten also gegen das Land zu richten.

In der Regel haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Auftrag des jeweiligen Bundeslandes (Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales) eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen für alle Tätigkeiten der im Rahmen der Corona-Schutzimpfung tätigen Personen, also Ärzte, MTAs, MFAs, Pfleger und Medizinstudenten. Sie sind außerdem kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, die beispielsweise  bei Kanülen-Stichverletzungen eintritt.

Bei Impfungen in den eigenen Praxen gelten im Gegensatz zur Impftätigkeit des Arztes im Impfzentrum und/oder in den mobilen Einheiten die gängigen Haftungsregelungen. Die Durchführung der Corona-Schutzimpfung stellt eine Heilbehandlung dar, auf die der Patient einen Anspruch hat und durch die ein Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient zustande kommt. Die Heilbehandlung muss nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen. Im Schadensfall muss deshalb die eigene Berufshaftpflichtversicherung des impfenden Arztes in Anspruch genommen werden.

Haftungsregelung bei Impfschäden

Sollte bei der Impfung nach den jeweils gültigen Empfehlungen der STIKO sowie mit allen in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen gegen SARS-CoV-2 ein Impfschaden im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eintreten (§ 60 IfSG), zum Beispiel dadurch, dass durch den verabreichten Impfstoff eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Schädigung vorliegt, so hat der Patient – gleichermaßen bei Impfungen im Impfzentrum, den mobilen Einheiten und/oder der Arztpraxis – ggf. einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den Regelungen des IfSG in Verbindung mit den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes. Denn aufgrund eines Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW gelten die Impfempfehlungen der STIKO als öffentliche Empfehlungen. Der Impfschaden muss durch den Patienten gegenüber dem Land geltend gemacht werden. Sollte sich also herausstellen, dass einer oder mehrere der empfohlenen Impfstoffe unerwünschte Langzeitfolgen haben, muss der impfende Arzt diesbezüglich keine haftungsrechtlichen Konsequenzen fürchten.

Möglichkeiten für Geschädigte

Schutzimpfungen können negative wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen haben – für den Geimpften selber, seine Angehörigen aber auch für unbeteiligte Dritte, die durch “vermehrungsfähige Erreger” des Geimpften infiziert wurden. Ein “Impfschaden” ist nach der gesetzlichen Definition in § 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) “die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung”, die zu einer dauerhaften (länger als sechs Monate andauernden) gesundheitlichen Schädigung führt.

Schadenersatz für “Impfschäden” gibt es grundsätzlich also nur, wenn Impfkomplikationen das sogenannte übliche Ausmaß einer Impfreaktion (Schmerzen im Arm, Blutergüsse usw.) übersteigen. In vielen Urteilen haben die Sozialgerichte in der Vergangenheit solche Impfschäden bejaht, für COVID-19-Schutzimpfungen liegen die ersten Klagen vor.

Beweislast liegt grundsätzlich beim Geschädigten 

Wer auf Schadensersatz klagt, ist in der Beweispflicht. Er muss also darlegen, dass der eingetretene Schaden auf die Schutzimpfung zurückzuführen ist, d.h. einen Ursachenzusammenhang beweisen. Dazu benötigen Gerichte Gutachten, die Zeit und Geld kosten. Impfopfer der sogenannten “Schweinegrippen-Impfung” mussten über 5 Jahre auf ein Gutachten des dafür zuständigen Paul-Ehrlich-Institutes warten bis ein ursächlicher Zusammenhang bestätigt wurde. SARS-CoV-2-Impfgeschädigte können sich aber relativ einfach an der gut dokumentierten Vergangenheit orientieren. 

Wer haftet für mögliche Impfschäden einer COVID-19-Schutzimpfung?

Die Bundesregierung und die Länderregierungen empfehlen die Schutzimpfungen gegen COVID-19, über eine Impfpflicht wird diskutiert. Durch diese eindeutigen öffentlichen Aussagen sind die Voraussetzungen des § 60 Infektionsschutzgesetz erfüllt. Weil der Impfwillige sein Impfrisiko für den eigenen, aber auch den Schutz der Allgemeinheit auf sich genommen hat, gewährt sie ihm Schadenersatz, wenn es aufgrund dieser “Aufopferung” zu negativen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen kommen sollte. Aus Patientensicht ist im Falle von Impfschäden also die Bundesrepublik Deutschland mit ihren staatlichen Organen der Ansprechpartner für einen Antrag auf Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. 

Hersteller und Arzt haften möglicherweise auch

Impfstoffhersteller oder Ärzte und Impfpersonal können auch regresspflichtig sein. Für Hersteller gelten die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes , des Arzneimittelgesetzes sowie die allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. In den Verträgen zwischen EU und Impfstoffherstellern haben sich jedoch die Vertragsstaaten verpflichtet, im Falle der Herstellerhaftung die Kosten zu übernehmen. Auf Geschädigte kommen hier rechtliche Hürden zu.

Auch der behandelnde Arzt oder das beteiligte Klinikpersonal können in Haftung genommen werden, wenn die Aufklärung oder die Impfung nicht sorgfältig durchgeführt wird. So hat der Arzt etwa vergangene Krankheiten zu identifizieren, die möglicherweise impfunfähig machen sowie eine Tauglichkeitsprüfung direkt vor der Impfung durchzuführen und über alle Risiken und Nebenwirkungen in der Zukunft aufzuklären. Inwieweit grobe Behandlungsfehler vorliegen, bei denen der Arzt seine Unschuld beweisen muss, wird bei COVID-19 wahrscheinlich noch über längere Zeit ein Fall für die Gerichte werden.

Hinweis zur Dokumentation von möglichen Impfschäden. Ärztliche Impferklärung und Untersuchungen des Blutbildes vor jeder Impfung. (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber, Arzt und Arbeitnehmer)