Satzung des Landesverbandes Hamburg

Satzung des Landesverbandes Hamburg der Partei
Basisdemokratische Partei Deutschland
In der Fassung vom 02.10.2022

Die Satzung zum Download

Präambel

Die Basisdemokratische Partei Deutschland (Kurzbezeichnung: dieBasis) ist basisdemokratisch und gewaltfrei. DieBasis ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Sie vereinigt Menschen ohne Unterschied der Herkunft, Ethnie, des Geschlechts und des Glaubens, die bei der Erhaltung und Weiterentwicklung eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen, gerechten, freiheitlichen und sozialen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen.

Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnen die Partei und ihre Untergliederungen entschieden ab.

Unser Selbstverständnis gründet sich auf vier Säulen:

  1. Freiheit

Der Staat hat so zu handeln, dass die Freiheit und die Selbstbestimmung des Einzelnen gewahrt bleiben.

Alle Einschränkungen sind auf ein sinnvolles Minimum zu reduzieren.

  1. Machtbegrenzung

Macht und Machtstrukturen sind zu begrenzen und zu kontrollieren.

  1. Achtsamkeit

Wir streben einen liebevollen, friedlichen Umgang miteinander an. Wir respektieren und achten unsere Mitmenschen und uns selbst.

Die Partei steht für Achtsamkeit und Verantwortung (im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung).

  1. Schwarmintelligenz

Wir stehen für eine Gesamtstruktur, in der Menschen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, sich an Entscheidungen zu beteiligen.

§ 1 Bezeichnung und Sitz

  1. Der Landesverband trägt den Namen

Basisdemokratische Partei Deutschland Landesverband Hamburg,

die offizielle Kurzbezeichnung lautet dieBasis Hamburg und ist ein Teil der Basisdemokratischen Partei Deutschland.

  1. Der Sitz ist Hamburg.

  2. Innerhalb dieser Satzung werden Mitglieder und Positionsbezeichnungen unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 2 Tätigkeits- und Aufgabenbereich

  1. Die Aufgabe des Landesverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeiten der Bundespartei in seinem Gebiet.

  2. Der Landesverband ist für die Aufnahme und Betreuung aller Mitglieder im Gebiet des Stadtstaates Hamburg zuständig.

  3. Bürgerinitiativen, deren Ziele den Zielen der Partei entsprechen, werden – so weit wie möglich und angebracht – unterstützt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann eine natürliche Person werden, die

    1. das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge eines Richterspruches die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat,

    2. die Satzung anerkennt und die Ziele der Partei unterstützt,

    3. kein Mitglied in einer anderen Partei, Vereinigung oder Organisation ist, die dem Selbstverständnis und den Zielen der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen oder wegen Verfassungswidrigkeit verboten sind,

    4. einen vom Landesvorstand vorgegebenen Aufnahmeantrag gestellt hat.

  1. Im Landesverband Hamburg kann nicht Mitglied werden, wer nach den Technologien von L. Ron Hubbard arbeitet oder schult.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Landesverband, bei dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Grundsätzlich ist dies der Landesverband, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem Antragsteller und der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages, falls er nicht von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit ist. Der Beitrittsmonat ist beitragsfrei.

  3. Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Wohnsitz hat. Das Mitglied hat aber das Recht, die Zugehörigkeit in der Parteigliederung seiner Wahl frei zu bestimmen und kann jederzeit wechseln. Sein Wahlrecht in der neuen Gliederung ruht dann für zwei Monate.

  4. Mitgliedschaften in mehreren Landes-, Bezirks- und Ortsverbänden sind nicht zulässig

  5. Über die Mitgliedsanträge von Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, entscheidet ausschließlich die Bundespartei.

  6. Ist ein Parteimitglied auch Mitglied in einer anderen Partei, kann es in keinem der Gremien des Landesverbandes oder der Bezirksverbände der Basisdemokratischen Partei Deutschland ein Amt bekleiden. Die Mitarbeit in Landes-Fachausschüssen ist jedoch zulässig.

§ 4 Mitgliedsrechte und -pflichten

  1. Jedes Mitglied sollte im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Basisdemokratischen Partei Deutschland fördern und hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei durch Diskussionen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen. Jedes Mitglied stimmt zu, interne Belange der Partei vertraulich zu behandeln und nichts zu unternehmen, was der Partei Schaden zufügt.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Voraussetzung dafür ist, dass es nicht mehr als drei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand liegt.

  3. Jedes Mitglied kann in einem Fachausschuss mitarbeiten. Dessen Vorstand gibt den Wunsch auf Mitarbeit an die Landesgremien weiter.

  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, einer pünktlichen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages nachzukommen.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen

  1. Nur der Landesvorstand oder der Bezirksvorstand kann Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Parteimitgliedern aussprechen, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen haben. Möchte die Bundes- oder Landesebene ein Mitglied mit einer Ordnungsmaßnahme belegen, muss sie das jeweilige Gremium von der Richtigkeit dieser Maßnahme überzeugen. Besteht zur Zeit des „Vergehens“ kein Bezirksverband, so ist der Landesverband zuständig.

  2. Ordnungsmaßnahmen sind

    1. die Verwarnung,

    2. die Aberkennung von Parteiämtern,

    3. der Ausschluss aus der Partei.

  3. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.

  4. Ordnungsmaßnahmen sind beim internen Schiedsgericht anfechtbar

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

    1. schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes mit Originalunterschrift,

    2. Tod des Mitgliedes,

    3. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechtes,

    4. Ausschluss,

    5. 6-monatigen Rückstand der fälligen Mitgliedsbeiträge nach erfolgloser Mahnung mit Hinweis auf den ansonsten drohenden Verlust der Mitgliedschaft.

  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft wird das Mitglied aus dem aktiven Register gelöscht. Die dazugehörigen Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften behandelt. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht. Ein Mitglied kann nur aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Dies gilt insbesondere, wenn einem Mitglied totalitäre, diktatorische oder faschistische Bestrebungen nachgewiesen werden.

§ 7 Teilhabe und Transparenz

  1. Es ist Aufgabe aller Mitglieder, aktiv weitere Menschen für die Arbeit in der Partei zu gewinnen und für eine angemessene Repräsentanz aller Facetten unserer Gesellschaft zu sorgen.

  2. Die Organe der Partei und alle Mitglieder fördern in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich die politische Teilhabe von Menschen mit Behinderung.

  3. Der barrierefreie Zugang zu Dokumenten, Medien und Veranstaltungen soll gewährleistet werden.

  4. Protokolle und Berichte sollen zeitnah erstellt und den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

§ 8 Organe und Gliederung

  1. Der Landesverband untergliedert sich in

    1. Landesverband auf Ebene der Freien und Hansestadt Hamburg,

    2. Bezirksverbände (Organe des Bezirksverbandes sind die Bezirksversammlung und der gewählte Bezirksvorstand. Der Bezirksverband umfasst in der Regel das deckungsgleiche Gebiet der politischen Grenzen Hamburger Stadtbezirke.),

    3. Ortsverbände (Organe des Ortsverbandes sind die Ortsmitgliederversammlung und die gewählten Ortssprecher. Zur Bildung eines Ortsverbandes bedarf es der vorherigen Zustimmung des Bezirksvorstandes).

    4. Die Ortsverbände sollten den Hamburger Stadtteilen entsprechen.

  2. Die Bezirksverbände dürfen ihren Bedürfnissen entsprechend weitere Untergliederungen in Ortsverbände bilden. Ein Ortsverband sollte aus mindestens 15 Mitgliedern bestehen.

  3. Bezirksverbände und Ortsverbände sind keine selbständigen Vereine. Sie sind zur Beschlussfassung nur im Rahmen dieser Satzung befugt und an die Beschlüsse der Landesorgane gebunden.

  4. Bezirksverbände und Ortsverbände können sich in Abstimmung mit dem Landesvorstand eine eigene Satzung geben. Die eigene Satzung muss den Grundsätzen der Partei dieBasis entsprechen.

  5. Organe der Landesebene sind

    1. der Landesparteitag,

    2. der Landesvorstand,

    3. die Landes-Fachausschüsse,

    4. das Landes-Schiedsgericht.

§ 9 Landesparteitag

  1. Der Landesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er wird als ordentlicher oder außerordentlicher Parteitag einberufen.

  2. Der ordentliche Landesparteitag findet einmal jährlich statt.

Er wird auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen.

Die Einberufung geht den Bezirksverbänden unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 8 Wochen zu.

Der Landesverband kann beschließen, einen virtuellen Landesparteitag durch- zuführen. Bei einem virtuellen Landesparteitag können Wahlen und Abstimmungen auf elektronischem Wege durchgeführt werden, sofern die Einhaltung der satzungs- und wahlrechtlichen Voraussetzungen sichergestellt ist.

Der Landesvorstand kann beschließen, dass Wahlen und Abstimmungen vor Durchführung einer Mitgliederversammlung schriftlich durchgeführt werden.

  1. Ein außerordentlicher Landesparteitag muss auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag von mindestens vier Bezirksverbänden oder von mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden.

In dringenden Fällen kann hier die Ladungsfrist verkürzt werden, jedoch nicht unter zwei Wochen. Die Gründe der Verkürzung sind in der Ladung anzugeben. Für einen außerordentlichen Landesparteitag bestehen keine Antragsfristen.

  1. Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form erbracht werden.

  2. Anträge, die auf dem Landesparteitag behandelt werden sollen, müssen der Geschäftsstelle spätestens vier Wochen vorher vorliegen (Anträge in elektronischer Form reichen).

Später gestellte Anträge (Initiativanträge) können nur mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten des Landesparteitages behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.

  1. Die Tagesordnung des ordentlichen Landesparteitages enthält je nach Erfordernis folgende Punkte:

        1. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,

        2. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes,

        3. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht der Schatzmeister und der Rechnungsprüfer,

        4. die Entlastung des Landesvorstandes,

        5. die Durchführung notwendiger Nachwahlen,

        6. die Wahl des Landesvorstandes,

        7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

        8. die Wahl der Kandidaten zu Parlamentswahlen,

        9. die Beschlussfassung über gestellte Anträge,

        10. die Beschlussfassung über Haushalt und Finanzplanung für das kommende Geschäftsjahr.

  2. Landesparteitage sind öffentlich. Eine Teilnahme für Mitglieder per Videochat soll, wenn technisch machbar, ermöglicht werden. Technische Unzulänglichkeiten berechtigen nicht zu Verzögerungen oder gar zum Abbruch des Landesparteitages.

  3. Durch Beschluss des Landesparteitages kann die Teilnahme ganz oder nur für bestimmte Tagungsordnungspunkte auf die Parteimitglieder beschränkt werden.

  4. Der Landesparteitag wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

  5. Der Landesparteitag ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens so viele sonstige Mitglieder wie Funktionsträger anwesend sind, wobei Fachausschuss- Mitglieder nicht als Funktionsträger gelten.

Er ist nicht mehr beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte, der zu Beginn des Parteitages festgestellten Teilnehmer anwesend sind.

  1. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle persönlich vor Ort anwesenden Mitglieder, es sei denn, ein persönliches Erscheinen ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich.

  2. In Ausnahmesituationen kann im Einzelfall entschieden werden, per Telekommunikation (Bild und Ton) zugeschaltete Mitglieder als stimmberechtigt zuzulassen.

Beschlüsse können, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges vorschreibt, Konsensiert werden. Ansonsten werden diese mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen allerdings einer 2/3-Mehrheit.

  1. Die Beschlüsse des Landesparteitages sind zu protokollieren und werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

§ 10 Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes.

  2. Der Landesvorstand wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch den Landesparteitag gewählt.

    1. Es muss per Gesetz geheim gewählt werden.

    2. Die Amtsdauer ist auf maximal zwei aufeinander folgende Legislaturperioden begrenzt. Es sei denn, es erfolgt nach der zweiten Amtszeit eine Wiederwahl mit mindestens 75% positiver Stimmen auf dem Landesparteitag.

  3. Der Landesvorstand besteht aus

    1. zwei Vorsitzenden,

    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

    3. dem Schatzmeister,

    4. dem stellvertretenden Schatzmeister,

    5. dem Beisitzer,

  4. Der Landesvorstand hat immer eine ungerade Anzahl. Er kann ggf. erweitert werden um Säulenbeauftragte, Visionsbeauftragte und weitere Beisitzer. Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind im Innenverhältnis gleichberechtigt. Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter vertreten den Landesverband nach außen und gegenüber anderen Parteigremien.

  5. Die Vorstände des Landesvorstandes legen untereinander Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten einvernehmlich fest. Die unter Abs. 3 a. bis d. genannten Vorstandsmitglieder sind je einzeln zur Vertretung berechtigt.

  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf dem nächstmöglichen Landesparteitag vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein verbliebendes Vorstandmitglied des Landesverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

  7. Jedes Mitglied des Landesvorstands hat das Recht, den Sitzungen des erweiterten Bundesvorstands beizuwohnen und dort im Namen des Landesverbandes Hamburg sein Stimmrecht auszuüben. Sind in einer Sitzung des erweiterten Bundesvorstands mehr Mitglieder des Landesvorstands anwesend, als nach den Regularien des erweiterten Bundesvorstands stimmberechtigt sind, so ist dem Bundesvorstand zu Beginn der Sitzung anzuzeigen, welche dieser Mitglieder stimmberechtigt sind.

§ 11 Landes-Fachausschüsse

  1. Jedes Parteimitglied kann in einem Landes-Fachausschuss mitarbeiten. Die Bezirksvorstände informieren ihre Mitglieder über die Gründung von neuen Fachausschüssen und leiten die Wünsche von Mitgliedern auf Mitarbeit an den Landesvorstand weiter.

  2. Neben den qualifizierten Fachmitgliedern sollte ein Fachfremder die Arbeit des Ausschusses begleiten, um die Verständlichkeit der Ergebnisse zu gewährleisten.

  3. Jedes Mitglied in einem Ausschuss ist gleichberechtigt.

  4. Jeder Fachausschuss wählt einen Sprecher

  5. Der Sprecher soll und kann durch geeignete Werkzeuge die Schwarmintelligenz zur Entscheidungsfindung nutzen.

§ 12 Landes-Schiedsgericht

  1. Nähere Regelungen finden sich in der Bundesschiedsordnung, die in der jeweils aktuellen Fassung Bestandteil dieser Satzung ist und entsprechend gelten.

  2. Die Amtszeit der erstmalig gewählten Schiedsrichter zur Bildung eines ersten Landesschiedsgerichts beginnt am Tag nach ihrer Ernennung.

  3. Abweichend zur Regelung in § 5 Absatz 1 Satz 3 der Bundesschiedsordnung kann der Landesparteitag auf die Bestimmung eines Stellvertreters des Präsidenten des Schiedsgerichts verzichten.

§ 13 Landesfinanzordnung

  1. Nähere Regelungen finden sich in der Bundesfinanzordnung, die in der jeweils aktuellen Fassung Bestandteil dieser Satzung ist und entsprechend gelten.

§ 14 Schwarmintelligenz

  1. Der Landesverband wird zur Sicherstellung einer basisdemokratischen Kultur Instrumentarien zur Erhebung von Meinungsbildern und Abstimmungen sowie zum Austausch von Argumenten und sachbezogenen Informationen nutzen, um vorhandenes Wissen der Mitglieder zu aktivieren und zu nutzen.

  2. Hierzu wird ein ständiger Fachausschuss gebildet, um Regularien aufzustellen und Weiterentwicklungen voranzutreiben.

§ 15 Auflösung und / oder Verschmelzung

  1. Ein Beschluss über Auflösung und/oder Verschmelzung des Bezirksverbandes muss durch eine schriftliche Urabstimmung unter den Mitgliedern gefasst werden. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen des Bezirksverbandes dem Landesverband zugeschrieben.

  2. Beschlüsse über die Auflösung oder Verschmelzung bedürfen zu ihrer Rechtskraft neben der zwingenden Zustimmung des Landesverbandes eine 75%-ige Mehrheit.

§ 16 – gestrichen –

§ 17 Schlussbestimmung

  1. Ergänzend gelten die Vorschriften der Bundessatzung.

Änderungshistorie

  1. Mit dem außerordentlichen Landesparteitag vom 20.06.2021 wurde die Gründungssatzung wie folgt geändert:

    1. Umbenennung von „Gründungssatzung“ in „Satzung“.

    2. § 10 Absatz 2: Streichung des Wortes „ordentlichen“

Alt: Der Landesvorstand wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch den ordentlichen Landesparteitag gewählt.

Neu: Der Landesvorstand wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch den Landesparteitag gewählt.

 

  1. Mit dem ersten ordentlichen Landespartei für 2021 vom 15. bis 16.01.2022 wurde die Gründungssatzung wie folgt geändert:

    1. § 3 Absatz 2 bis 6: Nummerierung geändert in Absatz 3 bis 7 und den neunen Absatz 2 eingefügt:

Neu: Im Landesverband Hamburg kann nicht Mitglied werden, wer nach den Technologien von L. Ron Hubbard arbeitet oder schult.

 

  1. Mit dem ordentlichen Landesparteitag 2022 vom 01. bis 02.10.2022 wurde die Satzung wie folgt geändert:

    1. § 6 Absatz 1: um den Unterpunkt „e“ erweitert:

Neu: 6-monatigen Rückstand der fälligen Mitgliedsbeiträge nach erfolgloser Mahnung mit Hinweis auf den ansonsten drohenden Verlust der Mitgliedschaft.

    1. § 10 Absatz 6: Neuregelung der Nachbesetzung bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern:

Alt: Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf dem nächstmöglichen Landesparteitag vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes Mitglied des Landesverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Neu: Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf dem nächstmöglichen Landesparteitag vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein verbliebendes Vorstandmitglied des Landesverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

    1. § 10 Absatz 7: Neuregelung der Stimmberechtigung für den erweiterten Bundesvorstand:

Alt: Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter sind Kraft ihres Amtes in den erweiterten Bundesvorstand berufen.

 

Neu: Jedes Mitglied des Landesvorstands hat das Recht, den Sitzungen des erweiterten Bundesvorstands beizuwohnen und dort im Namen des Landesverbandes Hamburg sein Stimmrecht auszuüben. Sind in einer Sitzung des erweiterten Bundesvorstands mehr Mitglieder des Landesvorstands anwesend, als nach den Regularien des erweiterten Bundesvorstands stimmberechtigt sind, so ist dem Bundesvorstand zu Beginn der Sitzung anzuzeigen, welche dieser Mitglieder stimmberechtigt sind.

    1. § 10 Absatz 8: ersatzlos gestrichen, da nur für den Gründungsversammlung relevant:

Alt: Abweichend zu Nummer 2 werden ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister auf der Gründungsversammlung für eine 3-jährige Amtszeit gewählt, um eine kontinuierliche Arbeit des Vorstandes zu gewährleisten.

    1. § 12 Absatz 1 und 2: Konkretisierung des Beginns der Amtszeit des Landes Schiedsgericht (1) und zur Bundesschiedsordnung abweichende Möglichkeit der Stellvertreterregelung (2):

Alt: (1) Nähere Regelungen finden sich in der Bundesschiedsordnung, die in der jeweils aktuellen Fassung Bestandteil dieser Satzung ist und entsprechend gelten.

Neu: (1) Die Amtszeit der erstmalig gewählten Schiedsrichter zur

Bildung eines ersten Landesschiedsgerichts beginnt am Tag nach ihrer Ernennung.

(2) Abweichend zur Regelung in § 5 Absatz 1 Satz 3 der Bundesschiedsordnung kann der Landesparteitag auf die Bestimmung eines Stellvertreters des Präsidenten des Schiedsgerichts verzichten.

    1. § 16: ersatzlos gestrichen, da nur für den Gründungsversammlung relevant:

Alt: § 16 Sondervorschriften für die Gründung

  1. Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum von der Gründung bis zum zweiten Landesparteitag folgende Sondervorschriften:

    1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal. Auf dieser werden durch die anwesenden Mitglieder die Gründungssatzung und das erste Landesparteiprogramm beschlossen.

    2. Satzungsänderungen sind, bis auf die Auflösung des Landesverbandes, auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag mit einer einfachen Mehrheit möglich.

    3. Das Landesparteiprogramm wird fortlaufend auf den späteren Landesparteitagen durch die Mitglieder weiterentwickelt.

    4. Diese Sondervorschrift (§ 16) entfällt mit der Satzungsänderung, die zwingend auf dem zweiten ordentlichen Landesparteitag behandelt werden muss. Bis dahin sollten sich möglichst viele Bezirksverbände gegründet haben.